abs 88(1)Absatz einsWer fahrläss einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder88. Datenverarbeitung im Beschäftungskontext · Art. 89. Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden